Statuten

§1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Seven2eight Dance“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wiener Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Niederösterreich.
  3. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein.

§2: Zweck

Der Verein ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn gerichteter Verein und bezweckt die Förderung der tänzerischen  Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Training aller Arten von Musical &Showdance.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Pflege des Tanzsports auf dem Gebiet Musical & Showdance für alle Altersstufen;
  2. Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften, Durchführung von Mitternachtseinlagen und Auftritte auf Tanz-und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen.
  3. Abhaltung von Shows, Wettbewerben und Meisterschaften;
  4. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungen,, Trainingswochenenden und Kursen.
  5. die Veranstaltung von gemeinsamen Feiern und geselligen Zusammenkünften.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. allfällige Einnahmen von Veranstaltungen;
  3. Subventionen und Förderungszuschüsse;
  4. Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
  5. Spenden, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen;
  6. Sonstige Erträge und Einnahmen aus Tanzveranstaltungen und Vereinsveranstaltungen.

§4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Saisonmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  • Saisonmitglieder scheiden nach Ablauf der für ihre Mitgliedschaft vereinbarten Zeit automatisch aus dem Verein wieder aus.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich zu den Statuten bekennen und sich verpflichten, diese einzuhalten.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

(4) Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus (Beitrittserklärung).

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jährlich bei Saisonabschluss erfolgen. Der Saisonabschluss wird auf 30. Juni festgelegt. Er muss dem Vereinsvorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ein sofortiger Austritt aus wichtigem Grunde ist jederzeit möglich.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den jeweils vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu beanspruchen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum Mitglied eines Vereinsorganes oder zu einem Vereinsfunktionär steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein passives Wahlrecht.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungen, die vom Vorstand beschlossen werden, verpflichtet.

(7) Die Mitglieder haben die Pflicht einen sorgsamen Umgang mit Auftritts- und Turnierkleidung und sämtlichen zur Verfügung gestellten Materialien und Räumlichkeiten zu pflegen.

 

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9), der Vorstand (§§ 11 ff), die Gründerversammlung  (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit der einzelnen Organe, soweit sie nicht durch die Statuten festgelegt sind.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  findet auf

  1. Beschluss des Vorstands,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen acht Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen  sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt

E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder per Post einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab dem 15. Lebensjahr, für Mitglieder bis zum 15. Lebensjahr deren gesetzlicher Vertreter und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich wahrgenommen werden muss.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Beschluss über die Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für andere Vereinsorgane bindend.

 

 

§10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Vorstandes;
  2. b) die Wahl, Bestellung, Entlastung und jederzeitige Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.
  3. c) die Beschlussfassung über den Budgetvorschlag und über sonstige Tagesordnungspunkte.
  4. e) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und der Berichte des/der Rechnungsprüfer.
  5. f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. h) Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung;
  8. i) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand;
  9. j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) Obmann/Obfrau und Stellvertreter/innen
  2. b) Schriftführer
  3. c) Kassier

Weiters können gewählt werden:

  1. d) Organisationsreferent/in
  2. f) Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
  3. g) Referent/in für Förderungen

Nur mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:

  1. b) Rechnungsprüfer/innen

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat eine Funktionsperiode von 3 Jahren.  Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, während seiner Amtszeit seine Aufgaben zum Wohle des Vereins, dem Vereinszweck dienlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu verfolgen. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder ist es dauernd verhindert, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, den Abgang durch Kooptierung anderer Personen zu ersetzen. Dieses Recht wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern binnen acht Wochen ausgeübt und besteht unabhängig von der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf weitere Vorstandmitglieder zu kooptieren. Deren Anzahl darf ein Drittel der Anzahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.

(4) Die Funktion des Vorstands erlischt durch freiwilligen Rücktritt, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung (Abwahl), Tod oder durch Auflösung des Vereins. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts aller Vorstandsmitglieder an die Mitgliederversammlung zu richten.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.,Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

§12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

(2) die Aufnahme der aktiven Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder für das folgende Geschäftsjahr;

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(4) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(6) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Führung des Vorsitzes in derselben;

(7) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und sonstiger Organe;

(8) die Organisation von Veranstaltungen und gemeinsamen Festen;

(9) die Koordination und Organisation der tänzerischen Aktivitäten;

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin,

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands

und ist für den Schriftverkehr des Vereins zuständig.

 

(9) Die genauen Aufgabengebiete der weiteren Vorstandsmitglieder können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch Mitgliederversammlung.

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet mit 30. Juni.

§15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen

Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig

§16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Das nach

Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Erfüllung gemeinnütziger und sportfördernder Aufgaben.